Satzung

Hier können sie die Satzung des Fördervereins einsehen und wenn Sie möchten sich über eine Mitgliedschaft im Verein informieren.

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Mitglied werden

 

§1
Name, Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Förderverein Steinmühle e. V(im folgenden Verein genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in 34633 Ottrau-Schorbach, Steinmühle 3 und ist im das Vereinsregister des Amtsgericht Schwalmstadt, unter Nr . 7 VR 516 eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben

1. Der Verein bezweckt die Erhatung und Fördrung des Denkmals Steinmühle
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Personen werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluß des Vorstandes erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Generalversammlung Anträge zu stellen. In der Generalversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 6
Beginn der Mitgliedschaft

Der Bewerber hat eine Beitrittserklärung abzugeben, die bei Jugendlichen unter 18 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu bestätigen ist.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt jeweils mit Wirkung vom Tag der Anmeldung. Die Aufnahme verpflichtet den Bewerber die Vereinssatzung anzuerkennen.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt jeweils mit Wirkung vom Tag der Anmeldung.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

Die von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge und sonstigen Leistungen werden
von der Generalversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch
bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§ 8
Pflichten der Mitglieder

1. Die von der Generalversammlung und vom Vorstand ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich.

§ 9
Rechte der Mitglieder

Aktive, passive und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind wählbar, wenn sie volljährig sind.
Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

§ 10
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluß

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt tritt mit Beginn des darauffolgenden Quartals in Kraft.
Der Ausschluß eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung ist möglich: a) bei wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins c) bei Verzug der Beitragszahlungen von mehr als sechs Monaten oder Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist.

Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem Mitglied unter Angabe der Gründe und entsprechender Beweise beim Vorstand schriftlich gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht zur Behandlung im Vorstand zu. Zur Bestätigung des Ausschlusses genügt die einfache Mehrheit..

Alle Funktionen und Rechte des auszuschließenden Mitgliedes ruhen vom Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Vorstand. Insbesondere hat der Betroffene sämtliches Eigentum des Vereins dem Vorstand zu übergeben.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständig Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 11
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand

§ 12
Generalversammlung

Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist die beschlußfassende Versammlung der Mitglieder und der Ehrenmitglieder.
Die ordentliche Generalversammlung ist im ersten Halbjahr eines jeden Jahres durchzuführen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe es verlangen. Generalversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Generalversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Eine schriftliche Abstimmung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist aus der Versammlung zu wählen.

§ 13
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Rechner. Jeder von Ihnen ist alleine Vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt die übrige Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben, bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandsitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14
Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat unter anderem die Aufgaben-. a) Wahl und Abwahl des Vorstandes b) Wahl der Kassenprüfer (Revisoren) c) Entlastung des Vorstandes d) Satzungsänderungen e) Beschlußfassung über ein Arbeitsprogramm f) Auflösung des Vereins.

§ 15
Kassenprüfung

Durch die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 16
Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung muß durch den Vorstand beschlossen werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn in einer Generalversammlung mindestens 75 % der anwesenden Stimmberechtigten diesem Beschluß zustimmen. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur schriftlich niedergelegt werden. Zu Ehrenvorsitzenden können Mitglieder und Ehrenmitglieder ernannt werden, die sich Verdienste von entscheidender Bedeutung für den Verein erworben haben. Die Aberkennung der Ehrung schließt den Verlust der Mitgliedschaft ohne weiteres ein. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch Urkunde bestätigt,

§ 17
Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung ist nur mit einer absoluten Mehrheit der in der Generalversammlung erschienenen Mitglieder möglich.
§ 18 kann in keiner Mitgliederversammlung aufgehoben oder abgeändert werden.

§ 18
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer Generalversammlung erfolgen. Die Einberufung dieser Versammlung hat die Auflösung zum Hauptgegenstand der Tagesordnung zu machen. An der Versammlung müssen mindestens 50 % der Mitglieder teilnehmen. Ein Auflösungsbeschluß wird nur wirksam, wenn er einstimmig erfolgt, oder wenn weniger als fünf stimmberechtigte Mitglieder widersprechen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ottau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 19
Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Schwalmstadt.

Ende

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